Bebauungsplan Gemeinde Hohndorf Beschluss

Genehmigung B-Plan „Sondergebiet Walderholung Hohndorf“ der Gemeinde Hohndorf in der Fassung vom 12/2022

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 09.06.2023 bis 08.06.2024
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Planzeichnung

Ortsübliche Bekanntmachung  

Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Walderholung Hohndorf“ in der Gemeinde Hohndorf in der Fassung vom Dezember 2022

Das Landratsamt des Erzgebirgskreises hat den vom Gemeinderat der Gemeinde Hohndorf in der öffentlichen Sitzung am 15.12.2022 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Sondergebiet Walderholung Hohndorf“ der Gemeinde Hohndorf in der Fassung vom Dezember 2022, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), mit Bescheid vom 11.04.2023 Az.: 00242-2023-60 nach § 10 Abs. 2 BauGB gültiger Fassung genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung von diesem Tag an in der Gemeindeverwaltung Hohndorf, Rödlitzer Straße 84 in 09394 Hohndorf, Zimmer 1, während folgender Zeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten

Montag           9:00 – 12:00 Uhr

Dienstag         8:00 – 12:00 Uhr

Mittwoch         9:00 – 12:00 Uhr

Donnerstag     9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr

Freitag            9:00 – 12:00 Uhr

Entsprechend § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt (www.hohndorf.com/category/bauleitplaene/) sowie im Zentralen Internetportal des Landes (www.bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts oder Mangels geltend gemacht worden sind.

Bekanntmachungsanordnung:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung des Planes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Hohndorf unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Lutz Rosenlöcher   

Bürgermeister                                                        Siegel                                    

Kontaktperson

Gemeinde Hohndorf

Bauamt

Sylvia Bremer

s.bremer@hohndorf.com

037298-302823

Gegenstände

Übersicht
  • genehmigter Bebauungsplan
  • Begründung mit Umweltbericht
  • Deckblatt
  • zusammenfassende Erklärung
  • Bekanntmachung

Informationen

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