Ortsübliche Bekanntmachung
Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Walderholung Hohndorf“ in der Gemeinde Hohndorf in der Fassung vom Dezember 2022
Das Landratsamt des Erzgebirgskreises hat den vom Gemeinderat der Gemeinde Hohndorf in der öffentlichen Sitzung am 15.12.2022 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Sondergebiet Walderholung Hohndorf“ der Gemeinde Hohndorf in der Fassung vom Dezember 2022, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), mit Bescheid vom 11.04.2023 Az.: 00242-2023-60 nach § 10 Abs. 2 BauGB gültiger Fassung genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung von diesem Tag an in der Gemeindeverwaltung Hohndorf, Rödlitzer Straße 84 in 09394 Hohndorf, Zimmer 1, während folgender Zeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten
Montag 9:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 8:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch 9:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
Freitag 9:00 – 12:00 Uhr
Entsprechend § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt (www.hohndorf.com/category/bauleitplaene/) sowie im Zentralen Internetportal des Landes (www.bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts oder Mangels geltend gemacht worden sind.
Bekanntmachungsanordnung:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Hohndorf unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Lutz Rosenlöcher
Bürgermeister Siegel
Gemeinde Hohndorf
Bauamt
Sylvia Bremer
s.bremer@hohndorf.com
037298-302823